Nach dem klaren Wortlaut des § 67 Abs 6 EStG sind für die Bemessung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), die laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate heranzuziehen. Eine Verschiebung oder Ausdehnung dieses Zeitraums ist nicht zulässig. Allerdings ist im Rahmen der Veranlagung der Anteil des Krankengeldbezugs, der auf laufende Bezüge entfällt, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 22. 9. 2021, Ro 2021/13/0004).

