§ 10 Abs 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar (EuGH 25. 11. 2021, job-medium, C-233/20). Die nationale Regelung des § 10 Abs 2 UrlG ist daher nicht mehr anwendbar. Die innerstaatliche Rechtslage geht jedoch mit dem jährlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen (bzw sechs Wochen nach 25 anrechenbaren Jahren) über die europarechtliche Vorgabe eines Urlaubsanspruchs von vier Wochen hinaus. Daher ist der Entfall der Urlaubsersatzleistung, soweit diese den über vier Wochen hinausgehenden Teil betrifft, nach § 10 Abs 2 UrlG zulässig (OGH 22. 2. 2022, 8 ObA 99/21y).

