Im Falle der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar ein Mindestentgelt leisten, um die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsbeihilfe zu erfüllen, die Ausgestaltung der Höhe des Kurzarbeitsentgelts hängt aber im Übrigen (auch) von der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung ab (OGH 29. 11. 2021, 8 ObA 60/21p).

