Auch wenn die Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern für die Leiharbeitsunternehmen von gewisser Bedeutung sind, besteht ihr eigentlicher Zweck aber in deren Überlassung. Die Entsendebestimmung kann daher nicht auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das in diesem Staat in keiner oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls dort ansässige entleihende Unternehmen überlässt (EuGH 3. 6. 2021, Team Power Europe, C-784/19).

