Der VwGH hat kürzlich erstmals über die Berechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit entschieden und dabei eine Berechnungsmethode angewendet, die von der bisherigen Praxis teilweise abweicht (VwGH 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042). Relevant ist dies daher für die Berechnung der Höhe des Altersteilzeitgeldes, das dem Arbeitgeber ja einen Teil des von ihm zu leistenden Lohnausgleichs refundieren soll.

