Der Anspruch auf Elternteilzeit setzt insbesondere voraus, dass mehr als 20 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung im Betrieb beschäftigt sind (§ 15 Abs 1 Z 2 MSchG). Für die Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist nach § 15h Abs 3 MSchG maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb arbeiten. Dabei ist der Blick nach vorne zu richten, und die Dauerhaftigkeit des Personalstands ist dynamisch einzuschätzen (OGH 2. 9. 2021, 9 ObA 76/21y).

