Falls ein Arbeitnehmer während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt, so kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis von der Erwerbstätigkeit eine Kündigung aussprechen (§ 15n Abs 3 MSchG, § 8f Abs 3 VKG). Für eine solche Kündigung besteht weder ein besonderer Kündigungsschutz noch ein Motivkündigungsschutz. Wenn der Arbeitgeber erst ca sieben Monate nach Kenntnis der Erwerbstätigkeit der in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmerin die Kündigung ausspricht, so ist das Kündigungsfenster des § 15n Abs 3 MSchG von acht Wochen bereits „geschlossen“. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Nebenbeschäftigung es geht bzw ob diese grundsätzlich geeignet wäre, gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel zu verstoßen (OGH 14. 9. 2021, 8 ObA 55/21b).

