Bei einfachen manuellen Tätigkeiten kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers – wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Aber auch wenn man bei einfachen manuellen Tätigkeiten angetroffen wird, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt genau zu erheben, widrigenfalls die Feststellungen, wonach ein Dienstverhältnis vorliegt, die rechtliche Beurteilung nicht zu tragen vermögen. Der Umstand, beim Lenken eines Pritschenwagens angetroffen zu werden, sagt weder über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses genug aus noch lässt sich daraus ableiten, dass die Geringfügigkeitsgrenze auf jeden Fall überschritten wurde (VwGH 23. 8. 2021, Ra 2020/08/0040).

