Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG bindet auch die SVS (VwGH 30. 9. 2021, Ra 2021/08/0092). Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (BVwG 1. 7. 2021, L511 2185357–1/11E, mit Verweis auf VwGH 24. 11. 2016, Ra 2015/08/0194 mwN).

