Im Fall einer freiwilligen Leistung unter Unverbindlichkeitsvorbehalt entsteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf weitere Zahlungen dieser Art. Es ist aber auch zulässig, dass der Arbeitgeber die Auszahlung an ein aufrechtes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt und eine Mitwirkung des Arbeitnehmers von mindestens sechs Monaten im letzten Geschäftsjahr bindet (OGH 25. 6. 2021, 8 ObA 33/21t).

