„[A]us dem Wiederaufnahmebescheid (im Zusammenhang mit den ausdrücklich verwiesenen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden), [ist] jener Tatsachenkomplex hinreichend zum Ausdruck [gekommen], den das Finanzamt als neu hervorgekommen angesehen hat, nämlich dass vom […] ehemaligem Dienstgeber ,steuerpflichtige Bezüge […] mittels Lohnzettelübermittlung bekanntgegeben‘ worden seien und die Existenz dieser weiteren Bezüge neue Tatsachen für das Finanzamt darstellten. […] Diese Einkünfte wurden dem Finanzamt erst durch die nachträgliche Lohnzettelübermittlung des […] ehemaligen Dienstgebers bekannt. Der Annahme eines Wiederaufnahmegrundes durch das Finanzamt ist vor dem Hintergrund nicht entgegen zu treten“ (VwGH 6. 4. 2022, Ra 2021/15/0050).

