Der Arbeitgeber kann auch dann die Kurzarbeit einseitig anordnen, wenn betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang entgegenstehen. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers geht nicht so weit, dass der Arbeitnehmer am unternehmerischen Risiko seines Arbeitgebers partizipieren und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf einen Teil seines Einkommens verzichten müsste (OGH 25. 5. 2022, 8 Ob 26/22i).

