Wichtige Gründe, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, können vertraglich und somit auch kollektivvertraglich festgelegt (und auch eingeschränkt) werden. Nur ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluss der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig (OGH 19. 5. 2022, 9 ObA 7/22b).

