Fragen der steuerrechtlichen Ansässigkeit sowie ob und in welcher Höhe Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zulässig sind, hatte das BFG (14. 4. 2021, RV/7100987/2017) zu beurteilen. Der VwGH (6. 5. 2022, Ra 2021/13/0086) hatte dieses Erkenntnis aufgrund einer Amtsrevision zu überprüfen. Einerseits wurde die Abzugsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht, andererseits wurden auch verfahrensrechtliche Einwände vorgebracht.

