Für die Rückforderbarkeit von zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers erforderlich. Für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit ist regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine aktuelle Entscheidung illustriert diese Vorgangsweise (VwGH 19. 5. 2022, Ra 2020/08/0177).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

