Das Dienstzeugnis hat die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise zu bezeichnen und sie unter Umständen näher zu beschreiben, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann (OGH 29. 9. 1999, 9 ObA 185/99t). Dabei ist die Art der Arbeitsleistung so anzugeben, dass derjenige, der das Zeugnis liest, sich ein klares Bild über die erbrachten Arbeitsleistungen machen kann. Eine allgemeine Berufsbezeichnung genügt daher nur dann, wenn die Art der Arbeitsleistung damit hinreichend umschrieben wird (zB „Maler“, „Isolierer“). Ausreichend ist die Bezeichnung „Sendetechniker“ bzw „Sendetechniker und Sendeleiter“ (OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 17/22y).

