Kann ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, weil der Betrieb aufgrund von COVID-19-Maßnahmen schließen muss, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsausfalls aus einem in der Arbeitgebersphäre liegenden Grund. Weigert sich der Arbeitnehmer in einer derartigen Konstellation, Kurzarbeit zuzustimmen, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltkürzung berechtigt (OGH 25. 5. 2022, 8 ObA 26/22i).

