Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern gestattet, Installationsarbeiten „in der großen Familie“ durchzuführen. Als ein Arbeitnehmer aber für ein Konkurrenzunternehmen und für Kunden des eigenen Arbeitgebers tätig wurde, sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus. Zu Recht, wie der OGH festgestellt hat (OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 37/22i).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

