Der Krankenversicherungsträger kann ein gewährtes Kinderbetreuungsgeld trotz Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zurückfordern, wenn die Auszahlung irrtümlich, zB wegen eines Rechtsirrtums oder eines Rechenfehlers, erfolgte (§ 31 Abs 2 Satz 1 Fall 2 KBGG). Dies auch dann uneingeschränkt, wenn der Bezieherin die Unrechtmäßigkeit des Bezugs nicht erkennbar war. Da eine andere – einschränkende – Auslegung des Gesetzes nicht möglich ist, beantragt der OGH beim VfGH die Aufhebung dieser Gesetzesstelle wegen Verfassungswidrigkeit (OGH 20. 4. 2022, 10 ObS 44/22a).

