Wenn sich eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem Ablegen der vom Arbeitgeber vorgegebenen Anstaltskleidung bzw vor dem Anziehen der privaten Kleidung freiwillig (also ohne Weisung des Arbeitgebers) duscht und dies aus hygienischen Gründen nicht geboten ist, so ist die dafür aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit (OGH 30. 3. 2022, 8 ObA 14/22z).

