Dienstgeber können – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – von der AUVA einen Zuschuss für Mitarbeiter, denen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet wurde, erhalten. Gebührt dem Mitarbeiter aber wegen grob fahrlässigen Verhaltens keine Entgeltfortzahlung, dann erhält auch der Dienstgeber, trotz erfolgter Zahlung, keinen Zuschuss von der AUVA (OGH 22. 2. 2022, 10 Obs 1/22b).

