Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs. Dies gilt auch im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und vorangegangener Dienstfreistellung (OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 21/21k).

