Die Erbringung von Gefälligkeitsdiensten stellt zwar kein Dienstverhältnis dar und ist somit auch während der Arbeitslosigkeit möglich, doch muss die Behauptung, Leistungen würden bloß aus Freundschaft bzw Gefälligkeit erbracht, einer Sachlichkeitsprüfung standhalten. Ist dies nicht der Fall, gebührt auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (VwGH 25. 2. 2021, Ra 2019/08/0133).

