Seit dem Inkrafttreten der EFZG-Novelle bleibt ein nach dem EFZG bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Auf diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer zu Lasten des Krankenversicherungsträgers in einem Gesamtvergleich aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichten, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG gebührt (OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 67/21g).

