Nach Ansicht des BFG bleiben Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen auch im Urlaub steuerfrei, wobei es zudem nicht relevant ist, wann und in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum diesen Urlaub konsumiert (BFG 11. 5. 2021, RV/7102199/2012; Amtsrevision eingebracht). Eine ausführliche Analyse, ob das vom BFG zur Begründung herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 7. 5. 2008, 2006/08/0225, auf den entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt überhaupt anwendbar ist, erfolgt in diesem Beitrag.

