Die Frage, ob Taxifahrer mit freiem Dienstvertrag beschäftigt werden können, musste der VwGH ja schon einige Male entscheiden. Wenig überraschend stuft der VwGH die Taxifahrer auch dieses Mal als echte Dienstnehmer ein. Klargestellt hat der VwGH einmal mehr, dass das Dienstverhältnis im steuerrechtlichen Sinn ein eigenständiger Begriff ist und die Beurteilung in anderen Rechtsgebieten unerheblich ist (VwGH 8. 3. 2021, Ra 2021/15/0010).

