Interessant ist dieses Erkenntnis des BFG vor allem deshalb, da im vorliegenden Fall sowohl der Weisungsgebundenheit als auch der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb keine wesentliche Bedeutung zugesprochen werden. Die übrigen herangezogenen Abgrenzungskriterien sprachen zwar ebenfalls nicht für eine unselbständige Tätigkeit, trotzdem kam das BFG zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Wärmeableser im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wird. Die Aussage des BFG, wonach ein Mehr-Arbeiten auch bei Arbeitnehmern zu einem höheren Entlohnungsanspruch führt und daher ebenfalls kein entscheidendes Abgrenzungskriterium darstellt, verwundert (BFG 16. 3. 2021, RV/2100570/2017).

