Das Steuerrecht hat eine eigene Definition des Dienstverhältnisses, die sich nicht exakt mit der des ASVG deckt. Trotzdem gelangten im vorliegenden Fall sowohl das BFG als auch das BVwG zum Ergebnis, dass Sozialbetreuer, die ihre Tätigkeit zwar innerhalb eines vereinbarten Rahmens, aber inhaltlich völlig weisungsfrei nur in Ausrichtung auf das Kindeswohl hin ausübten, keine Arbeitnehmer sind (BFG 15. 2. 2021, RV/2100297/2015).

