Die Phase 5 der Kurzarbeit hat mit Wirkung von 1. 7. 2021 begonnen. Sowohl die Sozialpartnervereinbarung als auch die AMS-Richtlinie liegen mittlerweile vor. Im Vergleich zum bisherigen Modell traten dabei einige Änderungen ein, etwa in Bezug auf die Mindestarbeitszeit oder die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe. Dabei wird zwischen von der Krise besonders betroffenen Betrieben und anderen Betrieben differenziert. Andere (neue) Bestimmungen, wie die Verpflichtung, während der Kurzarbeit Urlaub zu verbrauchen, gelten für beide Kategorien von Betrieben.

