Wird eine mündliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen, so ist diese aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftlichkeitsgebot (§ 2d Abs 2 AVRAG) nichtig. Zahlt die Arbeitnehmerin die Ausbildungskosten, nachdem das Arbeitsverhältnis auf ihre Initiative einvernehmlich aufgelöst wurde, ca 2,5 Monate nach dem Ende der Ausbildung zurück, obwohl nur eine mündliche (und somit nichtige) Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen wurde, so ist sie berechtigt, den bezahlten Betrag vom Arbeitgeber zurückzufordern (OGH 24. 2. 2021, 9 ObA 121/20i).

