Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 18 AngG; § 1157 ABGB) ergibt sich, dass er zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde des Arbeitnehmers verpflichtet ist. Daraus kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden. Sieht eine Vorschrift vor, dass die Voraussetzungen für einen Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitnehmer vollständig zu melden sind, und ist eine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers nicht geregelt, so ist eine Aufklärung durch den Arbeitgeber nicht geboten. Es besteht auch keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Pendlerpauschales zu informieren, zumal dieses von Arbeitnehmern auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann (OGH 27. 1. 2021, 9 ObA 114/20k).

