Der Arbeitnehmer hat im Fall einer rechtsunwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei bestehendem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung (Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses) und der For-derung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Hat der Arbeitnehmer die vor der Entlassung beantragte Karenz nicht angetreten (sondern die Mutter die Betreuung des Kindes übernommen), so schadet ihm dies nicht, weil es aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu einer Karenzierung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses kommen kann (OGH 28. 1. 2021, 8 ObA 115/20z).

