Der Begriff „ärztliches Zeugnis“ für den Nachweis eines vorzeitigen Mutterschutzes ist in wörtlicher Auslegung als schriftliche Bestätigung zu verstehen. Gemäß § 3 Abs 3 MSchG werden die Ausstellung, der genaue Inhalt und die Form eines Freistellungszeugnisses durch die MSchV (Mutterschutzverordnung) genau festgelegt, ein mündliches Zeugnis ist daher nicht ausreichend (OGH 19. 1. 2021, 10 ObS 154/20z).

