Zeiträume, in denen wegen Schwangerschaft nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bleiben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Betracht. Dies betrifft aber lediglich Situationen, in denen es deswegen zu einem Einkommensausfall kommt, nicht dagegen Szenarien, in denen eine Teilzeit-beschäftigung aufgenommen wird (VwGH 18. 12. 2020, Ra 2019/08/0100).

