Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz durch die angestellte Ehegattin führt im Bereich des Steuerrechts nicht zwangsläufig zum Ansatz eines Sachbezugs. Für die Einstufung dieser Leistung als Arbeitslohn (Sachbezug) ist auch das Motiv für die Überlassung des Kfz entscheidend. Erfolgt die Überlassung des arbeitgebereigenen Kfz an die Arbeitnehmerin nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen, weil sie die Gattin des Arbeitgebers war, liegt kein Arbeitslohn (Sachbezug) vor (VwGH 23. 10. 2020, Ra 2020/13/0036).

