Nach § 67 Abs 6 Z 1 EStG sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume) mit einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate begünstigt mit 6 % und gedeckelt mit dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG zu besteuern. Nach Ansicht des BFG sind dabei die letzten zwölf vollen laufenden Bezüge heranzuziehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate aufgrund von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, zB infolge von Krankheit, geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt wurden (BFG 28. 1. 2021, RV/7104760/2019, Amtsrevision eingebracht).

