Im Zuge der Kollektivvertragsverhandlung 2021 wurde in § 5 Z 16 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) eine Bestimmung über die Entlohnung in der Behaltezeit aufgenommen, wenn der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert hat. Solche Arbeitnehmer werden in der Praxis oft als „angelernte Arbeiter“ bezeichnet. Allerdings entspricht dies nicht den Begrifflichkeiten des Kollektivvertrags, was dann oft für Verwirrung sorgt. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, welche Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entlohnung nach der Lohngruppe IIb („Facharbeiter“) haben; auch die Neuregelung im Kollektivvertrag wird entsprechend berücksichtigt.

