In einem Rundschreiben der Wirtschaftskammer Österreich – Geschäftsstelle Bau – Nr. 09/2021, wird auf eine Verlängerung des im Vorjahr abgeschlossenen Zusatzkollektivvertrags, der eine optionale Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für die höchstzulässige Arbeitszeit vorsah und für einen Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 31. 3. 2021 zeitlich befristet war, hingewiesen (siehe Grafeneder, Baugewerbe: Zusatzkollektivvertrag für eine neue Option der Jahresdurchrechnung ab 1. 4. 2020, PV-Info 5/2020, Seite 18).

