Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer tatsächlich untersteht, der in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten zu tragen hat und der tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befugt ist. Die Ziele der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme verlangen ein Abstellen auf die objektive Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet, und nicht bloß auf die schriftliche Vereinbarung mit diesem (EuGH 16. 7. 2020, AFMB ua, C-610/18).

