Zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Entgeltfortzahlungsanspruchs von Arbeitnehmern während einer Quarantäne gab es zuletzt die unterschiedlichsten Auslegungen, da strittig war, ob es sich um einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, Entgelt von dritter Seite oder um eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EStG handelt.

