Unbestritten ist, dass für Grenzgänger die Jahressechstelbegünstigung gleichermaßen anzuwenden ist, sofern sonstige Bezüge neben den laufenden Bezügen zur Auszahlung gelangen. Das BFG (21. 12. 2020, RV/3100395/2019) hatte zu entscheiden, ob Tarifverträge in Deutschland auf die Sechstelbegünstigung eine Auswirkung haben.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

