Eine Mandantenschutzklausel, die Angestellte eines Wirtschaftstreuhänders mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren und die für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den Angestellten in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt, entspricht einer Konkurrenzklausel, und es gelten die Beschränkungen nach den §§ 36 und 37 AngG. Das Verbot nach § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), das insbesondere die Über-nahme von Klienten im aufrechten Arbeitsverhältnis betrifft, gilt hingegen ex lege. Es handelt sich bei diesem Verbot nicht um eine Konkurrenzklausel, sondern um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG im aufrechten Arbeitsverhältnis geltenden Konkurrenzverbots (OGH 23. 11. 2020, 8 ObA 48/20x).

