Bei einfachen manuellen Tätigkeiten kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers – wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Der Umstand, Eigentümer eines Einfamilienhauses zu sein, begründet aber noch keinen Betrieb. Liegt aber kein Betrieb vor, dann reicht das Vorliegen einfacher manueller Arbeiten allein nicht aus, um vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen zu können (VwGH 22. 10. 2020, Ra 2019/08/0090).

