Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (ua) bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung. Der Ruhenstat-bestand tritt – nach nunmehriger Weisungslage – aber nur ein, wenn nicht nur Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht, sondern dieser auch zahlbar gestellt wird.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

