Ein Arbeitsverhältnis unterliegt im Regelfall dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von seinem Beginn bis zum Ende entweder dauerhaft oder gar nicht. Trotzdem gibt es Fälle, in denen sich die Anwendbarkeit des BUAG im aufrechten Arbeitsverhältnis ändert. Das kann dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bewusst sein oder auch nicht. Das BUAG enthält für alle entsprechenden Fallkonstellationen entsprechende Bestimmungen. Die gleichen Fragen stellen sich auch für das BSchEG, doch enthält dieses eine andere Regelung, die am Ende des Beitrags dargestellt wird.

