Der Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft haftet ua für den DG-Anteil der SV-Beiträge als Bürge (§ 14 AÜG). Hat er das Überlassungsentgelt bereits entrichtet, besteht diese Haftung in Form der Ausfallsbürgschaft. Der OGH hat in einer vergleichsweise kurzen Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage Stellung genommen – nämlich ob sich die ÖGK vom Bürgen Säumnis vorwerfen lassen muss, wenn sie die Nichtmeldung von Beschäftigten erst drei Jahre nach der Überlassung im Zuge einer routinemäßigen Beitragsprüfung feststellt. Der OGH verneinte dies (OGH 12. 8. 2020, 5 Ob 118/20v).

