Das Arbeitsjahr, das für die Entstehung des neuen Krankenentgeltanspruches maßgeblich ist, beginnt bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis als Lehrling begonnen haben, mit dem ersten Tag des Angestelltenverhältnisses und nicht dem Tag des Eintritts als Lehrling (OGH 25. 7. 2020, 8 ObA 31/20x).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

