Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass ein wiederholt verlängerter befristeter Bühnenarbeitsvertrag nunmehr auslaufen soll (also nicht mehr verlängert wird), ist keine Kündigung und kann daher auch nicht wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag handelt (OGH 25. 8. 2020, 8 ObA 68/20p).

