Mitarbeiter in der Gastronomie, die sich nur im Verhinderungs- und Krankheitsfall vertreten lassen können, in betriebliche Abläufe eingegliedert sind und in erster Linie in „Spitzenzeiten“ eingesetzt werden, sind keine freien Dienstnehmer, sondern werden in einem normalen Dienstverhältnis beschäftigt (VwGH 27. 8. 2020, Ra 2019/13/0028).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

