Arbeitet ein Unternehmensberater für einen einzigen Betrieb, so geht der VwGH trotz der Nutzungsmöglichkeit der betrieblichen Infrastruktur und einer Berichterstattungspflicht von einem freien Dienstverhältnis aus, wenn die Berichterstattungspflicht einer rein sachlichen und keiner persönlichen Kontrolle dient und sich trotz der Nutzungsmöglichkeit der organisatorischen Einrichtung kein personenbezogener Anpassungsdruck ergibt, etwa weil das Abweichen vom geforderten Verhalten Sanktionen nach sich ziehen könnte (VwGH 20. 2. 2020, Ra 2019/08/0171).

